Das Amtsgericht Rostock hat entschieden, dass auf Kreuzfahrtschiffen absolute Ruhe nicht möglich ist und ein gewisser Lärm zum normalen Betrieb dazu gehört (Az.: 47 C 241/10).
Damit wurde eine Klage auf Schadensersatz wegen Lärmbelästigung durch das Öffnen und Schließen der Ladeklappe sowie durch den Betrieb des Transportbandes abgewiesen.
Anders als bei Hotels zu Lande muss man bei Kreuzfahrtschiffen den Betriebslärm als funktional und somit unumgänglich hinnehmen.
Das gelte umso mehr, wenn die Reederei in den Bordinfos im Katalog ausdrücklich darauf hinweist, dass Motoren und andere Geräusche an manchen Stellen auf dem Schiff zu hören seien.
Wer damit nicht leben könne, dürfe eben keine Kreuzfahrt buchen. Anspruch auf Kompensation für Komfortminderung durch den Veranstalter könne somit in keinem Fall gewährt werden.
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